Widerruf eines Testaments

Widerruf eines Testaments

Wer ist Erbe geworden, wenn in einem Testament der eingesetzte Erbe vom Erblasser durchgestrichen wird?

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.03.2020; 8 W 104/19) zu beschäftigen.

Die Erbeinsetzung wird durchgestrichen.

Im konkreten Fall lag ein Testament des Erblassers vor. Dieser hatte zunächst einen Verein als Erben benannt, später aber eben diesen Wortlaut im Testament deutlich durchgestrichen und aufgenommen, dass ein Erbe noch benannt werde. Dies war mit einem Datum versehen. Eine neuerliche Erbeinsetzung erfolgte allerdings auch später nicht.

Wirksamkeit eines Testaments

Der Verein beanspruchte nun das Erbe für sich. Er argumentierte, dass die Streichung nicht wirksam sei, da der Erblasser diese nur mit einem Datum, nicht aber mit der eigenhändigen Unterschrift versehen habe, wie sie für die Errichtung und Änderung eines Testaments aber notwendig sei.

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Richtig ist es zwar, dass Zusätze und Nachträge in einem Testament auch dem Formerfordernis des § 2247 BGB entsprechen müssen und daher eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein müssen. Dies gilt jedoch nicht für bloße Streichungen. Diese bedürfen gerade keiner besonderen Form und sind daher auch ohne Unterschrift des Erblassers gültig.

Streichungen sind möglich.

Die Streichung im Testament ist daher wirksam. Der Erblasser hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verein nicht mehr der Alleinerbe sein sollte. Da der Erblasser jedoch keinen neuen Erben benannt hatte, verblieb es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Vergessen Sie nicht, Ihr Testament regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und wir besprechen Ihre Wünsche.

Viele Grüße

Ihre Monika Jakob

Gesetzliche Erbfolge trotz Testament

Gesetzliche Erbfolge trotz Testament?

Die Auslegung von Testamenten ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten im Erbrecht. Die Formulierungen der Erblasser, aber auch das, was nicht niedergeschrieben wurde, lässt oft Raum für Interpretationen.

Ein eindrucksvoller Fall, wozu eine fehlende Regelung führen kann, zeigt der Beschluss des OLG München vom 11.03.2020 (31 Wx 10/20).

Gemeinschaftliches Testament mit Lücken

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Dort hatten die Ehegatten allerdings nur geschrieben, dass der gemeinsame Sohn 1 Alleinerbe sein soll, wenn beide verstorben sind. Der gemeinsame Sohn 2 sollte enterbt sein.

Und nun? – Auslegung des Testaments

Nachdem ein Ehepartner verstorben war, beantragte nun der überlebende Ehegatte einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweisen sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments sei der Wille der Ehegatten erkennbar, sich bei dem Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen. In jedem Fall sei aber ersichtlich, dass Sohn 2 auch bei dem Tod des Erstversterbenden ausgeschlossen werden sollte und keine gesetzliche Erbfolge eintreten sollte.

Der wirkliche Wille des Erblassers zählt.

Das OLG München folgte bei der Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dieser Auffassung. Zunächst gab es keine ausdrückliche Erbeinsetzung für den länger lebenden Ehegatten. Auch eine individuelle Auslegung des Testaments ergab keine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten.

Die Erbeinsetzung kann nicht hinzugedacht werden.

Grundsätzlich kommt es bei der Auslegung eines Testaments auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Dabei ist es wichtig, nicht am buchstäblichen Sinn der Formulierungen zu haften. Gleichwohl ist die Einhaltung gewisser Formen für die Errichtung eines Testaments maßgeblich und unumgänglich. Ist eine Erbeinsetzung in einem Testament nicht enthalten und auch nicht einmal angedeutet, so kann sie nicht hinzugedacht werden. Sie entspricht schlicht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Wenngleich Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig bedenken, ist dies nicht vorgeschrieben und kann nicht unterstellt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände führte das unvollständige Testament im Ausgangssachverhalt dazu, dass genau der Fall eingetreten ist, der eigentlich verhindert werden sollte. Sohn 2 war nun gesetzlicher Erbe und konnte somit auf sämtliche Nachlasswerte zugreifen.

Im Testament eine Regelung zu vergessen, kann fatale Folgen haben. Machen Sie es richtig!

Dieser Fall zeigt deutlich, welche Konsequenzen eintreten können, wenn man sich vor der Errichtung eines Testaments nicht beraten lässt. Machen Sie nicht den gleichen Fehler bei der Errichtung Ihres Testaments. Rufen Sie mich einfach an und ich berate Sie hierzu gerne.

Viele Grüße

Ihre Monika Jakob

Erbe oder „nur“ Vermächtnisnehmer?

Erbe oder „nur“ Vermächtnisnehmer?

Ein Paradebeispiel für die Testamentsauslegung bietet dieser Sachverhalt (OLG München, Beschluss v. 19.02.2020 – 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19)

Der Fall

Der Erblasser hatte in seinem Testament verschiedene Immobilien an Freunde und Verwandte vermacht. Sein Vermögen ging jedoch weit über diese einzelnen Immobilien hinaus und bestand unter anderem aus weiteren Immobilien, Barvermögen, Edelmetalle, usw.

Das OLG München hatte zu klären, ob in der Zuwendung einzelner Gegenstände an verschiedene Personen, hier die Zuwendung einzelner Immobilien an die Nichte, an eine Freundin und an andere Verwandte, eine Erbeinsetzung darstellte.

Was passiert, wenn das Testament nicht eindeutig ist?

Tatsächlich muss in solchen Fällen das Testament ausgelegt werden. Enthält es keine konkrete Erbeinsetzung, sondern Anordnungen in der Art, dass lediglich einzelne Gegenstände an verschiedene Personen zugewendet werden, so liegt im Zweifel keine Erbeinsetzung vor (§ 2087 II BGB).

Es ist anzunehmen, dass ein Erblasser dann eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein gesamtes Vermögen an die bedachten Personen verteilt. Wendet der Erblasser aber nur einzelne Gegenstände an Dritte zu, so ist von einem Vermächtnis auszugehen.

Stellt der Gegenstand jedoch den gesamten oder aber einen wesentlichen Teil des Nachlasses dar, dann kann die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes wiederum auch eine Erbeinsetzung sein.

Die Lösung hier – Gesetzliche Erbfolge mit Erteilung einzelner Vermächtnisse

Im konkreten Fall lag es so, dass die Zuwendungen der einzelnen Gegenstände lediglich Vermächtnisse darstellten und keine Erbeinsetzung zur Folge hatten. Der Erblasser hat somit in seinem Testament keine Erbfolge angegeben. Es tritt daher die gesetzliche Erbfolge ein. Der oder die gesetzlichen Erben sind sodann verpflichtet, die im Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.

Informieren Sie sich vor Erstellung eines Testaments, welche Folgen Ihre Wünsche haben. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Ich helfe Ihnen gerne.

Ihre

Monika Jakob

Der digitale Nachlass

Der digitale Nachlass

In Zeiten der Digitalisierung und sozialer Medien ist nun in Streit, was mit den Benutzerkonten und den Daten etwaiger Verstorbener Nutzer passiert. Haben Anbieter wie Facebook und Co. das Recht, die Seite zu sperren und auch die Erben von den Daten auszuschließen?

Was passiert mit meinem Benutzerkonto, wenn ich sterbe?

Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Daten einer verstorbenen Person wie alle anderen Nachlassgegenstände auf die Erben übergehen oder ob die Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gesperrt werden dürfen.

Diese brandaktuelle Frage klärte der BGH nun mit Urteil vom 12.07.2018.

In dem konkreten Fall klagte die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstobenen Mädchens, weil Facebook die Profilseite des verstorbenen Mädchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. Der Zugang mit den angegebenen Nutzerdaten ist sodann nicht mehr möglich. Die Eltern des Mädchens beanspruchten Zugang zu dem Profil und insbesondere auch zu den Kommunikationsinhalten. Sie wollten hierdurch unter anderem Klarheit darüber erlangen, ob es sich um einen Suizid handelte.

Die Vorinstanzen entschieden zunächst zugunsten, später zulasten der Mutter.

Erben haben Anspruch auf Zugang

Der BGH gab der Mutter und Erbin recht.

Der Nutzungsvertrag, den das verstorbene Mädchen mit dem Anbieter abgeschlossen hatte, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben, also hier die Eltern über.

Gesamter Nachlass geht auf Erben über

Diese Gesamtrechtsnachfolge ist wesentliches Element des Erbrechts. Sämtliche Nachlassgegenstände, hierzu gehören auch Verträge, gehen von dem Verstorbenen auf den oder die Erben über. Sie treten vollständig in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

In der Folge sind nach dem Tod des Mädchens deren Eltern Erben und damit Vertragspartner des Nutzungsvertrages geworden. Sie dürfen nunmehr über die Daten entscheiden und haben uneingeschränkten Zugang zu dem mit dem Nutzungsvertrag verbundenen Benutzerkonto.

Klauseln zum sogenannten Gedenkzustand unwirksam

Auch eine Klausel im Nutzungsvertrag änderte an diesen Grundsätzen nichts. Der Anbieter hatte eine Klausel in den Nutzungsvertrag integriert, wonach ein Benutzerkonto automatisch nach dem Tod des Nutzers in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wird und ein Zugriff auf das Benutzerkonto nicht mehr möglich ist. Die Klauseln waren nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, hielten aber auch einer Überprüfung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Nutzers nicht stand.

Der Nutzungsvertrag ist auch deshalb vererbbar, weil er nicht von höchstpersönlicher Natur ist. Verträge, die nur in einer konkreten Person bestehen können, sind nicht vererbbar.

Digitale Inhalte sind vergleichbar mit Briefen und Tagebüchern

Schlussendlich verglich der BGH die Inhalte des Benutzerkontos, also beispielsweise private Nachrichten an andere Nutzer, mit Briefen und Tagebüchern und urteilte, dass die Inhalte dieser Nachrichten nicht anders zu bewerten seien. Wenngleich es sich hier um höchstpersönliche Inhalte handelt, wird für die Gesamtrechtsnachfolge nicht zwischen vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten unterschieden. Es darf daher keinen Unterschied zwischen einem vererbten Brief oder einem vererbten Tagebuch und digitalen Inhalten geben.

Auch das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrechte stehen dem Anspruch der Erben nicht entgegen.

Nunmehr besteht Klarheit, dass Erben auf die Benutzerkonten von verstorbenen Personen zugreifen können dürfen und nicht vom Anbieter sozialer Medien zurückgewiesen werden können.

(BGH Urteil vom 12.07.2018 – AZ: III ZR 183/17)

Jakob

Rechtsanwältin

 

Europäische Erbrechtsverordnung

Europäische Erbrechtsverordnung

Lange ist es her, dass sich erbrechtliche Angelegenheiten einfach und klar dargestellt haben. Durch die zunehmende Globalisierung wird natürlich auch das Vermögen globaler. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht.

Bislang war es extrem schwierig, erbrechtliche Angelegenheiten mit Auslandsbezug zu regeln. Oft war nicht klar, welches Recht anzuwenden ist und welche Ansprüche sich daraus ergeben.

Um diese Problematik anzugehen hat die Europäische Union bereits im Jahr 2012 eine Europäische Erbrechtsverordnung erlassen. Diese trat im August 2012 in Kraft und gilt für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015.

Sie soll insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen der Justizbehörden fördern und die justizielle Zusammenarbeit in erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützen und auch erleichtern. Schlussendlich soll dies dazu führen, dass der einzelne Bürger seine Rechte leichter durchsetzen kann.

 Was regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO)?

Nun zunächst sollen die verschiedenen Zuständigkeiten von Behörden und Gerichten einfacher aufklärbar sein. Während bislang mühsam die Rechtslagen verschiedener Länder abgeklärt werden mussten, legt die EUErbVO jetzt eindeutig fest, wonach sich die Zuständigkeit der Behörden und Gerichten richtet. Auch befasst sich die EUErbVO mit der Anerkennung verschiedener Urkunden und Dokumente. Auch hier haben die einzelnen Länder unterschiedliche Regelungen, die für große Verwirrung und Komplexität sorgen.

 Gilt die Europäische Erbrechtsverordnung für jeden Erbfall?

Jain. Grundsätzlich kann die EUErbVO für jeden Erbfall gelten, wenn er ab dem 17.08.2015 eingetreten ist. Der Erbfall muss jedoch Auslandsbezug haben. Haben Sie eine Erbrechtsangelegenheit, die lediglich einen Bezug zu Deutschland aufweist, benötigen Sie für Ihre Situation die EUErbVO nicht.

Kann ich als Erblasser nicht selbst entscheiden, nach welchem Recht verfahren werden soll?

Natürlich. Die EUErbVO sieht vor, dass zunächst die Wahl des Erblassers maßgeblich sein soll. Hat dieser jedoch keine getroffen, wird nach klassischen Kriterien wie Aufenthaltsort oder Staatsangehörigkeit entschieden. Hat die Erbrechtsangelegenheit jedoch keinen Auslandsbezug, kann auch kein Rechtssystem gewählt werden; dann verbleibt es bei der Anwendung des deutschen Rechts.

Welche Folgen hat meine Wahl eines bestimmten Rechtssystems?

Wählt der Erblasser ein bestimmtes Rechtssystem, dann wird die gesamte erbrechtliche Angelegenheit nach dem materiellen Recht dieses Rechtssystems abgehandelt. Dies ist von großer Bedeutung, da sich die Rechtssysteme der einzelnen Länder zum Teil erheblich unterscheiden.

 

Sollten Sie Fragen zu einem Erbrechtsfall haben, beraten und unterstütze ich Sie gerne.

 

Jakob

Rechtsanwältin

Bestimmungen zum Bundesbetreuungsgeld sind nichtig

Bestimmungen zum Bundesbetreuungsgeld sind nichtig

Erst im Jahre 2013 wurden die Bestimmungen zum Betreuungsgeld in bundesrechtliche Regelungen eingeführt. Danach konnten Eltern, die ihr Kind zu Hause erzogen und nicht zur Betreuung an eine Kindertagesstätte gaben, Betreuungsgeld erhalten. Diese recht neuen Bestimmungen wurden mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 21.07.2015 bereits wieder gekippt. Zur Begründung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der Bund habe nicht die Gesetzgebungskompetenz, um ein solches Gesetz auf den Weg zu bringen. Rechtlich ist zunächst klar, dass das Gesetz keine Gültigkeit besitzt.

Kann ich noch einen Antrag zur Gewährung von Betreuungsgeld stellen?

Eltern, die sich nun für die Beantragung des Betreuungselterngeldes interessieren, werden enttäuscht. Seit dem Urteil können keinerlei neue Anträge zur Gewährung des Betreuungselterngeldes gestellt und bewilligt werden.

Ich habe bereits die Bewilligung des Betreuungsgeldes beantragt, aber noch keine Entscheidung. Was passiert jetzt?

Eltern, die bereits einen Antrag gestellt haben, welcher jedoch bis zur Bekanntgabe des Urteils nicht bewilligt wurde, erhalten kein Betreuungsgeld mehr. Ihnen wird sicherlich in den nächsten Wochen die ablehnende Entscheidung zugestellt werden.

Ich habe Betreuungsgeld bewilligt bekommen. Muss ich damit rechnen, dass ich kein Geld mehr erhalte?

Wie es mit bereits bewilligten Anträgen weitergeht, steht grundsätzlich noch offen. Viele Politiker haben aber bereits bekundet, die Familien nicht im Stich lassen zu wollen.

Das bedeutet, dass Eltern, deren Antrag bereits bewilligt wurde, vorerst wohl weiterhin das Betreuungsgeld erhalten, bis es klare Regelungen zum weiteren Umgang mit dem Betreuungsgeld gibt. Nähere Informationen kann Ihnen hier jedoch ausschließlich die für Sie zuständige Elterngeldstelle geben.

Gibt es Alternativen?

Da die Regelungen des Bundes keine Geltung mehr haben, sind allein die Bundesländer in der Lage, gesetzliche Grundlagen für die Gewährung eines solchen Betreuungsgeldes zu schaffen. Vor allem im Freistaat Bayern sollen Ersatzregelungen geschaffen bzw. die bereits bestehenden erweitert werden. Es gibt aber auch andere Bundesländer, die keinen Bedarf für ein Gesetz zur Gewährung des Betreuungsgeldes sehen. Diese Länder möchten das Geld lieber für die Erweiterung der Kindertagesstätten verwenden.

Einige Bundesländer wiederum haben bereits seit längerem gesetzliche Regelungen für ein Landesbetreuungsgeld, so wie Bayern, Sachsen und Thüringen.

Wir beraten Sie und prüfen, ob es in Ihrem Bundesland eine vergleichbare Regelung zum Betreuungsgeld gibt. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, helfe ich Ihnen gerne.

 

Jakob

Rechtsanwältin

Elterngeld und Elterngeld Plus

Elterngeld und Elterngeld Plus

 

Der Staat möchte Familien unterstützen, die nach der Geburt ihres Kindes ganz oder zum Großteil auf ihre beruflichen Einkünfte verzichten, um sich der Erziehung des Kindes zu widmen. Um diesen Einkommensausfall abzufangen, können Eltern das sogenannte Bundeselterngeld beziehen.

Die gesetzlichen Grundlagen zum Bundeselterngeld finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG.

Eltern haben die Möglichkeit, zwischen dem sogenannten Basis-Elterngeld oder dem Elterngeld-Plus zu wählen.

Basis-Elterngeld

Das Basis-Elterngeld wird maximal für 14 Monate an beide Elternteile gemeinsam ausgezahlt. Ein Elternteil muss mindestens 2 und kann maximal 12 Monate des Bezuges für sich in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich kann das Basis-Elterngeld von einem Elternteil für maximal 12 Monate bezogen werden. Der Anspruch verlängert sich um zwei weitere Monate, wenn der andere Elternteil ebenso an der Erziehung beteiligt wird und daher auch für dieses Elternteil das Erwerbseinkommen für mindestens zwei Monate entfällt.

Um Alleinerziehende Eltern nicht zu benachteiligen, erhalten diese generell die Möglichkeit, Basis-Elterngeld für 14 Monate zu beziehen.

Die Höhe des Bezuges richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt und beträgt minimal 65% und maximal 100% des früheren Einkommens. Allerdings werden mindestens 300,00€ und maximal 1.800,00€ Elterngeld gezahlt.

Entscheiden Sie sich dazu, nach der Geburt wieder arbeitstätig zu werden und arbeiten weniger als 30 Stunden pro Woche, so erhalten Sie Elterngeld, wobei das erzielte Einkommen angerechnet wird.

Familien mit mehreren Kindern und/oder Mehrlingsgeburten erhalten Zuschläge beim Elterngeldbezug.

Zu beachten gilt, dass auch ALG II und Sozialhilfe auf das Elterngeld angerechnet werden.

Elterngeld-Plus

Das Elterngeld-Plus dient der Unterstützung von Familien, bei denen beide Elternteile nach der Geburt wieder arbeitstätig sind und so die Elternzeit mit der Beschäftigung in Teilzeit kombinieren möchten.

Das Elterngeld-Plus kann ausschließlich für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, bezogen werden.

Das Elterngeld-Plus ermöglicht einen längeren Bezug des Elterngeldes und entlastet die Eltern daher über einen längeren Zeitraum.

Die Besonderheit besteht darin, dass das Elterngeld-Plus doppelt so lang gezahlt wird, mindestens also 24 Monate. Allerdings erhalten die Eltern nicht den vollen Elterngeldbetrag, sondern monatlich einen halben Monatsbetrag des Elterngeldes. Das bedeutet: Aus einem Basis-Elterngeld- Monat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate.

Partnerschaftsbonus

Der sogenannte Partnerschaftsbonus kann sowohl bei Bezug von Basis-Elterngeld als auch bei Bezug von Elterngeld-Plus genutzt werden. Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes und arbeiten parallel für vier Monate am Stück zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche, so erhalten sie einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus von jeweils 4 weiteren Elterngeld-Plus-Monaten.

 

Insgesamt lässt sich daher der Wegfall des Einkommens oder dessen Minderung bis zu 28 Monate lang zumindest zum Teil abfangen.

Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Details nochmals in einer Übersicht.

 

  Basis-Elterngeld Elterngeld-Plus Partnerschaftsbonus
Bezugsdauer min. 2 – max. 12 Monate min. 2 volle Monate = 4 Elterngeld-Plus – Monate bis max. 24 Monate 4 Monate
Höhe min. 65% , max. 100% des Einkommens vor der Geburt, Anrechnung des Einkommens nach der Geburt erfolgt;min. 300,00€ bis max. 1.800,00€ Max. Hälfte des monatlichen Basis-Elterngeldes; Anrechnung des Einkommens nach Geburt erfolgt Hälfte des monatlichen Basis-Elterngeldes; Anrechnung des Einkommens nach Geburt erfolgt
Boni 2 zusätzliche Monate, wenn anderes Elternteil mindestens zwei Monate an Erziehung beteiligt ist Gilt sowohl für Basis-Elterngeld als auch für Elterngeld-Plus
Pflicht zur Erwerbstätigkeit Nein, wenn gewünscht, maximal 30 Stunden pro Woche Ja, maximal 30 Stunden pro Woche Wird nur gezahlt, wenn beide Elternteile für 4 aufeinander folgende Monate gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche nachgehen.
Gültig für Alle Geburten Geburten ab dem 01.07.2015 Geburten ab dem 01.07.2015

 

Die verschiedenen Varianten von Basis-Elterngeld, Elterngeld-Plus und dem Partnerschaftsbonus können auf unterschiedlichster Weise kombiniert werden. Es ist also auch möglich, zwischen den einzelnen Varianten zu wechseln.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren.

Jakob

Rechtsanwältin

Neuerungen im Maklerrecht

Neuerungen im Maklerrecht

 

Wer kennt diese Regelungen nicht? Die Maklercourtage, die der Vermieter an den Makler zahlen müsste, übernimmt der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages.

Seit geraumer Zeit nutzen Vermieter ihre Stellung gegenüber potentiellen Mietern aus und vermieten eine Wohnung nur unter der Bedingung, dass der Mieter die Maklercourtage übernimmt, auch wenn der Mieter den Makler selbst nicht beauftragt haben sollte.

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz, welches am 01.06.2015 in Kraft treten soll, schiebt der Gesetzgeber dem nun einen Riegel vor.

Bestellerprinzip

Bislang war es Gang und Gäbe, dass die Mieter bei der Anmietung einer neuen Wohnung die anfallende Maklercourtage auch zahlen mussten, wenn der Vermieter den Makler bestellt hatte. Entsprechende Regelungen fanden sich oft in den Mietverträgen. Auch hier soll sich künftig einiges ändern. Der Gesetzgeber geht hier zu Gunsten des Mieterschutzes zurück auf den Grundsatz, „wer bestellt, der bezahlt“. Demnach ist künftig die Maklergebühr von demjenigen zu zahlen, der den Makler beauftragt.

Das bedeutet: Lässt ein Vermieter seine Wohnung durch einen Makler auf dem Markt anbieten, muss der Vermieter die Maklercourtage zahlen. Beauftragt aber ein potentieller Mieter den Makler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung, so zahlt der Mieter die Maklercourtage.
Zum Schutz der Mieter lässt der Gesetzgeber künftig keine Abweichungen vom Bestellerprinzip zu. Etwaige Klauseln in Mietverträgen, wonach die Mieter die Maklercourtage übernehmen, sind daher unwirksam.

Machtstellung der Vermieter eingedämmt?

Die Regelung soll die Machtstellung des Vermieters eindämmen und so für mehr Gerechtigkeit auf dem Wohnungsmarkt sorgen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Vermieter nicht andere Wege einfallen lassen, um die Kosten der Maklercourtage auf andere Weise vom Mieter zurückzuerhalten.

Jakob
Rechtsanwältin

Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

 

Seit Jahren verzeichnen wir einen starken Anstieg der Mietpreise in Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass eine Wohnung aufgrund der hohen Mietpreise zu einem Luxusgut wird, dass sich nicht mehr jeder leisten kann. Schon heute gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen den Mietpreisen bei Bestandsmietverhältnissen und bei Wiedervermietungen. Während die Mieten eines bestehenden Mietverhältnisses relativ langsam steigen, können Wohnungen, die neu vermietet werden sollen, zu einem deutlich höheren Mietpreis vermietet werden.
Damit die Wohnungen auch künftig bezahlbar bleiben und die Wohnung nicht nur als reine Ware angesehen wird, sondern wieder als Rückzugsort und Wohnraum des Einzelnen möchte der Gesetzgeber Änderungen im Miet- und Maklerrecht durchsetzen.

Hierzu soll in Kürze (01.06.2015) das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft treten.

Mietpreisbremse

Die wichtigste und wohl für alle Mieter interessanteste Änderung ist die sogenannte „Mietpreisbremse“. Der Gesetzgeber legt fest, dass die Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt nur zulässig ist, wenn die Miete in diesem Gebiet das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigt. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich anhand des jeweiligen Mietpreisspiegels ermitteln.

Bedeutung

Die Mietpreisbremse gilt nicht für sämtlichen Wohnraum. Sie gilt nur für Bestandswohnungen. Wohnraum, der neu geschaffen wurde oder der umfassend modernisiert wurde, fällt nicht unter die Mietpreisbremse. Der Gesetzgeber möchte die Investitionsbereitschaft der Vermieter nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass Wohnungen oder Wohnhäuser, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden sollen, nicht der Mietpreisbremse unterliegen. Das gilt auch für Bestandswohnungen, die derart umfassend saniert wurden, dass eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall! Sie gilt nur in den Gebieten, die die Bundesländer durch Rechtsverordnung als solche mit einem angespannten Wohnungsmarkt ausweisen. Auch hier gilt zu beachten: Ein Gebiet kann längstens für 5 Jahre zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen werden. Es ist also möglich, dass ein ausgewiesenes Gebiet zunächst unter die Regelungen zur Mietpreisbremse fällt, später jedoch nicht mehr.

Verbesserungen am Wohnungsmarkt?

Ob diese Regelungen zu Verbesserungen am Wohnungsmarkt führen, bleibt abzuwarten. Die Wohnungsknappheit wird durch diese Regelungen zumindest nicht direkt beseitigt. Da jedoch Neubauten und Wohnungen, die umfangreich modernisiert werden, nicht von den Regelungen umfasst sind, sichert der Gesetzgeber, dass auch künftig weiterhin in neuen Wohnraum investiert wird.

Jakob
Rechtsanwältin

Verbraucherdarlehen künftig ohne Bearbeitungsentgelte

Verbraucherdarlehen künftig ohne Bearbeitungsentgelte

Viele Kreditinstitute berechnen bei der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens in der Regel bis zu 3% des Nettodarlehensbetrages als sogenanntes Bearbeitungsentgelt. Der BGH entschied bereits im Mai 2014, dass ein solches Erheben eines Bearbeitungsentgelts unzulässig sei.

Dem Bearbeitungsentgelt stehe keine gesonderte Leistung des Kreditinstituts gegenüber. Der BGH stärkt damit den Verbraucherschutz, denn ein Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten des Kreditinstituts sei nicht vorgesehen und damit unzulässig.

Bausparverträge vom Urteil ausgeschlossen

Das Urteil bezieht sich auf alle privaten Ratenkredite, egal zu welchem Finanzierungszweck die Darlehen aufgenommen wurden. Allerdings gilt die Entscheidung nicht für Bausparverträge, denn Bausparkassen dürfen Bearbeitungsentgelte verlangen, selbst wenn sie keine explizite Leistung für den Kunden erbringen. Anders als bei üblichen Verbraucherdarlehen, kommen Bearbeitungsentgelte im Rahmen eines Bausparvertrages nicht nur der Gesellschaft, sondern auch der Gemeinschaft der Bausparer zugute.

Was heißt das für Sie?

Verbraucher, die in der Vergangenheit ein Darlehen aufgenommen haben und hierfür ein Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, können nun bei ihrem kreditgebenden Institut eine Erstattung anfordern und so die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern.

Verjährung

Problematisch erschien bislang allerdings, dass viele der Kreditinstitute sich auf die Einrede der Verjährung berufen konnten. Der Kunde hatte zwar seinen Anspruch, konnte diesen aber wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen.

Der BGH stellt klar!

Dem hat der BGH mit einem neuen Urteil entgegengewirkt.

Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Bearbeitungsentgelte unterliegt der regelmäßigen Verjährung und verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss, des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, also hier der Kunde, von den Umständen Kenntnis erlangt, die den Anspruch begründen (§199 I BGB). Vereinfacht gesagt, gilt der Zeitpunkt, ab dem der Kunde weiß, dass er das Bearbeitungsentgelt ohne einen Rechtsgrund gezahlt hat. Dabei ist unerheblich, ob der Kunde die richtigen rechtlichen Schlüsse daraus zieht.

Dies führte bislang dazu, dass der Rückforderungsanspruch des Kunden bereits verjährt war.

Der BGH erkennt mit der neuen Rechtsprechung jedoch an, dass ausnahmsweise etwas anderes gilt; nämlich dann, wenn die Rechtslage derart unsicher und zweifelhaft ist, dass auch ein rechtskundiger Dritter, die Rechtslage nicht zweifelsfrei einzuschätzen vermag. In einem solchen Fall ist es nicht zumutbar den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, da der Ausgang des Rechtstreits im höchsten Maße unsicher ist.

So war es in Bezug auf die Rückforderungsansprüche für das gezahlte Bearbeitungsentgelt. Der Durchsetzung dieser Ansprüche stand bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen.

Ältere Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofes billigten Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von bis zu 2%. Erst im Laufe des Jahres 2011 bildete sich eine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehen missbilligte. Nunmehr musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass die ältere Rechtsprechung des BGH eventuell überholt war und sich die Kreditinstitute nicht mehr darauf zurückziehen konnten.

Der BGH stellte mit diesem Urteil also fest, dass im konkreten Fall eine Ausnahme zur üblichen Verjährungsfrist eingreift. Verbraucher können daher auch bereits verjährt geglaubte Ansprüche geltend machen.

ACHTUNG!

Allerdings hat der Gesetzgeber eine absolute und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren im BGB (§ 199 IV BGB) festgeschrieben. Danach sind Ansprüche die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, verjährt, wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Sind Sie betroffen, können Sie sich an Ihr Kreditinstitut wenden, um die Erstattung zu erwirken. Gerne können Sie sich auch an Rechtsanwältin Monika Jakob wenden. Ich helfe Ihnen, das gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückzufordern.

Jakob

Rechtsanwältin