Europäische Erbrechtsverordnung

Europäische Erbrechtsverordnung

Lange ist es her, dass sich erbrechtliche Angelegenheiten einfach und klar dargestellt haben. Durch die zunehmende Globalisierung wird natürlich auch das Vermögen globaler. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht.

Bislang war es extrem schwierig, erbrechtliche Angelegenheiten mit Auslandsbezug zu regeln. Oft war nicht klar, welches Recht anzuwenden ist und welche Ansprüche sich daraus ergeben.

Um diese Problematik anzugehen hat die Europäische Union bereits im Jahr 2012 eine Europäische Erbrechtsverordnung erlassen. Diese trat im August 2012 in Kraft und gilt für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015.

Sie soll insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen der Justizbehörden fördern und die justizielle Zusammenarbeit in erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützen und auch erleichtern. Schlussendlich soll dies dazu führen, dass der einzelne Bürger seine Rechte leichter durchsetzen kann.

 Was regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO)?

Nun zunächst sollen die verschiedenen Zuständigkeiten von Behörden und Gerichten einfacher aufklärbar sein. Während bislang mühsam die Rechtslagen verschiedener Länder abgeklärt werden mussten, legt die EUErbVO jetzt eindeutig fest, wonach sich die Zuständigkeit der Behörden und Gerichten richtet. Auch befasst sich die EUErbVO mit der Anerkennung verschiedener Urkunden und Dokumente. Auch hier haben die einzelnen Länder unterschiedliche Regelungen, die für große Verwirrung und Komplexität sorgen.

 Gilt die Europäische Erbrechtsverordnung für jeden Erbfall?

Jain. Grundsätzlich kann die EUErbVO für jeden Erbfall gelten, wenn er ab dem 17.08.2015 eingetreten ist. Der Erbfall muss jedoch Auslandsbezug haben. Haben Sie eine Erbrechtsangelegenheit, die lediglich einen Bezug zu Deutschland aufweist, benötigen Sie für Ihre Situation die EUErbVO nicht.

Kann ich als Erblasser nicht selbst entscheiden, nach welchem Recht verfahren werden soll?

Natürlich. Die EUErbVO sieht vor, dass zunächst die Wahl des Erblassers maßgeblich sein soll. Hat dieser jedoch keine getroffen, wird nach klassischen Kriterien wie Aufenthaltsort oder Staatsangehörigkeit entschieden. Hat die Erbrechtsangelegenheit jedoch keinen Auslandsbezug, kann auch kein Rechtssystem gewählt werden; dann verbleibt es bei der Anwendung des deutschen Rechts.

Welche Folgen hat meine Wahl eines bestimmten Rechtssystems?

Wählt der Erblasser ein bestimmtes Rechtssystem, dann wird die gesamte erbrechtliche Angelegenheit nach dem materiellen Recht dieses Rechtssystems abgehandelt. Dies ist von großer Bedeutung, da sich die Rechtssysteme der einzelnen Länder zum Teil erheblich unterscheiden.

 

Sollten Sie Fragen zu einem Erbrechtsfall haben, beraten und unterstütze ich Sie gerne.

 

Jakob

Rechtsanwältin