Erbe oder „nur“ Vermächtnisnehmer?
Ein Paradebeispiel für die Testamentsauslegung bietet dieser Sachverhalt (OLG München, Beschluss v. 19.02.2020 – 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19)
Der Fall
Der Erblasser hatte in seinem Testament verschiedene Immobilien an Freunde und Verwandte vermacht. Sein Vermögen ging jedoch weit über diese einzelnen Immobilien hinaus und bestand unter anderem aus weiteren Immobilien, Barvermögen, Edelmetalle, usw.
Das OLG München hatte zu klären, ob in der Zuwendung einzelner Gegenstände an verschiedene Personen, hier die Zuwendung einzelner Immobilien an die Nichte, an eine Freundin und an andere Verwandte, eine Erbeinsetzung darstellte.
Was passiert, wenn das Testament nicht eindeutig ist?
Tatsächlich muss in solchen Fällen das Testament ausgelegt werden. Enthält es keine konkrete Erbeinsetzung, sondern Anordnungen in der Art, dass lediglich einzelne Gegenstände an verschiedene Personen zugewendet werden, so liegt im Zweifel keine Erbeinsetzung vor (§ 2087 II BGB).
Es ist anzunehmen, dass ein Erblasser dann eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein gesamtes Vermögen an die bedachten Personen verteilt. Wendet der Erblasser aber nur einzelne Gegenstände an Dritte zu, so ist von einem Vermächtnis auszugehen.
Stellt der Gegenstand jedoch den gesamten oder aber einen wesentlichen Teil des Nachlasses dar, dann kann die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes wiederum auch eine Erbeinsetzung sein.
Die Lösung hier – Gesetzliche Erbfolge mit Erteilung einzelner Vermächtnisse
Im konkreten Fall lag es so, dass die Zuwendungen der einzelnen Gegenstände lediglich Vermächtnisse darstellten und keine Erbeinsetzung zur Folge hatten. Der Erblasser hat somit in seinem Testament keine Erbfolge angegeben. Es tritt daher die gesetzliche Erbfolge ein. Der oder die gesetzlichen Erben sind sodann verpflichtet, die im Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.
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Ihre
Monika Jakob