Neuerungen im Maklerrecht
Wer kennt diese Regelungen nicht? Die Maklercourtage, die der Vermieter an den Makler zahlen müsste, übernimmt der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages.
Seit geraumer Zeit nutzen Vermieter ihre Stellung gegenüber potentiellen Mietern aus und vermieten eine Wohnung nur unter der Bedingung, dass der Mieter die Maklercourtage übernimmt, auch wenn der Mieter den Makler selbst nicht beauftragt haben sollte.
Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz, welches am 01.06.2015 in Kraft treten soll, schiebt der Gesetzgeber dem nun einen Riegel vor.
Bestellerprinzip
Bislang war es Gang und Gäbe, dass die Mieter bei der Anmietung einer neuen Wohnung die anfallende Maklercourtage auch zahlen mussten, wenn der Vermieter den Makler bestellt hatte. Entsprechende Regelungen fanden sich oft in den Mietverträgen. Auch hier soll sich künftig einiges ändern. Der Gesetzgeber geht hier zu Gunsten des Mieterschutzes zurück auf den Grundsatz, „wer bestellt, der bezahlt“. Demnach ist künftig die Maklergebühr von demjenigen zu zahlen, der den Makler beauftragt.
Das bedeutet: Lässt ein Vermieter seine Wohnung durch einen Makler auf dem Markt anbieten, muss der Vermieter die Maklercourtage zahlen. Beauftragt aber ein potentieller Mieter den Makler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung, so zahlt der Mieter die Maklercourtage.
Zum Schutz der Mieter lässt der Gesetzgeber künftig keine Abweichungen vom Bestellerprinzip zu. Etwaige Klauseln in Mietverträgen, wonach die Mieter die Maklercourtage übernehmen, sind daher unwirksam.
Machtstellung der Vermieter eingedämmt?
Die Regelung soll die Machtstellung des Vermieters eindämmen und so für mehr Gerechtigkeit auf dem Wohnungsmarkt sorgen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Vermieter nicht andere Wege einfallen lassen, um die Kosten der Maklercourtage auf andere Weise vom Mieter zurückzuerhalten.
Jakob
Rechtsanwältin