Der Glimmstängel in der Mietwohnung
Als Mieter dürfen Sie Ihre Mietwohnung im Rahmen des Vertrages nutzen wie es Ihnen beliebt. Daher ist es Ihnen grundsätzlich auch erlaubt, in Ihrer Mietwohnung zu rauchen. Dies gebietet Ihr Recht auf freie Entfaltung in Ihren Wohnräumen.
Rauchen ist grundsätzlich erlaubt – aber Achtung!
Das Landgericht Düsseldorf hat in diesem Jahr hiervon allerdings eine Ausnahme gemacht und einen Mieter zur Räumung seiner Wohnung verurteilt.
Der Mieter war seit vielen Jahren Raucher und lebte in einem Mehrfamilienhaus. Der Vermieter hatte mehrfach wirksam mündlich abgemahnt, ihm anschließend das Mietverhältnis gekündigt und zur Räumung der Mietwohnung aufgefordert.
Rauchen kann eine Verletzung der Mieterpflicht darstellen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Kündigung des Vermieters nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Mieter einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen. Dieser liege nach Angaben des Landgerichts nicht darin, dass der Mieter in seiner Wohnung rauche, sondern dass er keine Maßnahmen treffe, um zu verhindern, dass der von ihm produzierte Rauch in den Hausflur des Mehrfamilienhauses austrete und so die Wohnqualität der übrigen Mieter stark beeinträchtige.
Der Mieter hatte zudem die Holzrollläden ständig geschlossen gehalten. Dies habe den Effekt noch verstärkt. Zudem hatten sich andere Mieter des Wohngebäudes wiederholt wegen der unerträglichen Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit einer Kündigung gedroht.
Rücksichtnahme auf andere Mieter erforderlich.
Das Urteil zeigt, dass ein Mieter trotz der Möglichkeit der freien Entfaltung in seinen Wohnräumen die Rücksicht auf andere Mieter nicht außer Acht lassen und auch bei aller freien Entfaltung, die Pflichten des Mietvertrages einhalten sollte.