{"id":429,"date":"2018-07-20T16:41:38","date_gmt":"2018-07-20T16:41:38","guid":{"rendered":"http:\/\/jl-kanzlei.de\/?p=429"},"modified":"2021-07-07T12:39:48","modified_gmt":"2021-07-07T12:39:48","slug":"der-digitale-nachlass","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsanwaeltin-jakob.de\/?p=429","title":{"rendered":"Der digitale Nachlass"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"color: #0c9900;\">Der digitale Nachlass<\/span><\/h1>\n<p>In Zeiten der Digitalisierung und sozialer Medien ist nun in Streit, was mit den Benutzerkonten und den Daten etwaiger Verstorbener Nutzer passiert. Haben Anbieter wie Facebook und Co. das Recht, die Seite zu sperren und auch die Erben von den Daten auszuschlie\u00dfen?<\/p>\n<h2><strong>Was passiert mit meinem Benutzerkonto, wenn ich sterbe?<\/strong><\/h2>\n<p>Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Daten einer verstorbenen Person wie alle anderen Nachlassgegenst\u00e4nde auf die Erben \u00fcbergehen oder ob die Daten aus datenschutzrechtlichen Gr\u00fcnden gesperrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Diese brandaktuelle Frage kl\u00e4rte der BGH nun mit Urteil vom 12.07.2018.<\/p>\n<p>In dem konkreten Fall klagte die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstobenen M\u00e4dchens, weil Facebook die Profilseite des verstorbenen M\u00e4dchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. Der Zugang mit den angegebenen Nutzerdaten ist sodann nicht mehr m\u00f6glich. Die Eltern des M\u00e4dchens beanspruchten Zugang zu dem Profil und insbesondere auch zu den Kommunikationsinhalten. Sie wollten hierdurch unter anderem Klarheit dar\u00fcber erlangen, ob es sich um einen Suizid handelte.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen entschieden zun\u00e4chst zugunsten, sp\u00e4ter zulasten der Mutter.<\/p>\n<h2><strong>Erben haben Anspruch auf Zugang<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH gab der Mutter und Erbin recht.<\/p>\n<p>Der Nutzungsvertrag, den das verstorbene M\u00e4dchen mit dem Anbieter abgeschlossen hatte, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben, also hier die Eltern \u00fcber.<\/p>\n<h2><strong>Gesamter Nachlass geht auf Erben \u00fcber<\/strong><\/h2>\n<p>Diese Gesamtrechtsnachfolge ist wesentliches Element des Erbrechts. S\u00e4mtliche Nachlassgegenst\u00e4nde, hierzu geh\u00f6ren auch Vertr\u00e4ge, gehen von dem Verstorbenen auf den oder die Erben \u00fcber. Sie treten vollst\u00e4ndig in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.<\/p>\n<p>In der Folge sind nach dem Tod des M\u00e4dchens deren Eltern Erben und damit Vertragspartner des Nutzungsvertrages geworden. Sie d\u00fcrfen nunmehr \u00fcber die Daten entscheiden und haben uneingeschr\u00e4nkten Zugang zu dem mit dem Nutzungsvertrag verbundenen Benutzerkonto.<\/p>\n<h2><strong>Klauseln zum sogenannten Gedenkzustand unwirksam<\/strong><\/h2>\n<p>Auch eine Klausel im Nutzungsvertrag \u00e4nderte an diesen Grunds\u00e4tzen nichts. Der Anbieter hatte eine Klausel in den Nutzungsvertrag integriert, wonach ein Benutzerkonto automatisch nach dem Tod des Nutzers in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wird und ein Zugriff auf das Benutzerkonto nicht mehr m\u00f6glich ist. Die Klauseln waren nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, hielten aber auch einer \u00dcberpr\u00fcfung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Nutzers nicht stand.<\/p>\n<p>Der Nutzungsvertrag ist auch deshalb vererbbar, weil er nicht von h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur ist. Vertr\u00e4ge, die nur in einer konkreten Person bestehen k\u00f6nnen, sind nicht vererbbar.<\/p>\n<h2><strong>Digitale Inhalte sind vergleichbar mit Briefen und Tageb\u00fcchern<\/strong><\/h2>\n<p>Schlussendlich verglich der BGH die Inhalte des Benutzerkontos, also beispielsweise private Nachrichten an andere Nutzer, mit Briefen und Tageb\u00fcchern und urteilte, dass die Inhalte dieser Nachrichten nicht anders zu bewerten seien. Wenngleich es sich hier um h\u00f6chstpers\u00f6nliche Inhalte handelt, wird f\u00fcr die Gesamtrechtsnachfolge nicht zwischen verm\u00f6genswerten und h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten unterschieden. Es darf daher keinen Unterschied zwischen einem vererbten Brief oder einem vererbten Tagebuch und digitalen Inhalten geben.<\/p>\n<p>Auch das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrechte stehen dem Anspruch der Erben nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nunmehr besteht Klarheit, dass Erben auf die Benutzerkonten von verstorbenen Personen zugreifen k\u00f6nnen d\u00fcrfen und nicht vom Anbieter sozialer Medien zur\u00fcckgewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(BGH Urteil vom 12.07.2018 \u2013 AZ: III ZR 183\/17)<\/p>\n<p>Jakob<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der digitale Nachlass In Zeiten der Digitalisierung und sozialer Medien ist nun in Streit, was mit den Benutzerkonten und den Daten etwaiger Verstorbener Nutzer passiert. Haben Anbieter wie Facebook und Co. das Recht, die Seite zu sperren und auch die Erben von den Daten auszuschlie\u00dfen? Was passiert mit meinem Benutzerkonto, wenn ich sterbe? 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