{"id":309,"date":"2015-04-10T12:56:54","date_gmt":"2015-04-10T10:56:54","guid":{"rendered":"http:\/\/jl-kanzlei.de\/?p=309"},"modified":"2015-04-10T12:56:54","modified_gmt":"2015-04-10T10:56:54","slug":"mietpreisbremse","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsanwaeltin-jakob.de\/?p=309","title":{"rendered":"Mietpreisbremse"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"color: #0c9900;\">Mietpreisbremse<\/span><\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seit Jahren verzeichnen wir einen starken Anstieg der Mietpreise in Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass eine Wohnung aufgrund der hohen Mietpreise zu einem Luxusgut wird, dass sich nicht mehr jeder leisten kann. Schon heute gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen den Mietpreisen bei Bestandsmietverh\u00e4ltnissen und bei Wiedervermietungen. W\u00e4hrend die Mieten eines bestehenden Mietverh\u00e4ltnisses relativ langsam steigen, k\u00f6nnen Wohnungen, die neu vermietet werden sollen, zu einem deutlich h\u00f6heren Mietpreis vermietet werden.<br \/>\nDamit die Wohnungen auch k\u00fcnftig bezahlbar bleiben und die Wohnung nicht nur als reine Ware angesehen wird, sondern wieder als R\u00fcckzugsort und Wohnraum des Einzelnen m\u00f6chte der Gesetzgeber \u00c4nderungen im Miet- und Maklerrecht durchsetzen.<\/p>\n<p>Hierzu soll in K\u00fcrze (01.06.2015) das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft treten.<\/p>\n<h2>Mietpreisbremse<\/h2>\n<p>Die wichtigste und wohl f\u00fcr alle Mieter interessanteste \u00c4nderung ist die sogenannte \u201eMietpreisbremse\u201c. Der Gesetzgeber legt fest, dass die Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt nur zul\u00e4ssig ist, wenn die Miete in diesem Gebiet das Niveau der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% \u00fcbersteigt. Die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete l\u00e4sst sich anhand des jeweiligen Mietpreisspiegels ermitteln.<\/p>\n<h2>Bedeutung<\/h2>\n<p>Die Mietpreisbremse gilt nicht f\u00fcr s\u00e4mtlichen Wohnraum. Sie gilt nur f\u00fcr Bestandswohnungen. Wohnraum, der neu geschaffen wurde oder der umfassend modernisiert wurde, f\u00e4llt nicht unter die Mietpreisbremse. Der Gesetzgeber m\u00f6chte die Investitionsbereitschaft der Vermieter nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass Wohnungen oder Wohnh\u00e4user, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden sollen, nicht der Mietpreisbremse unterliegen. Das gilt auch f\u00fcr Bestandswohnungen, die derart umfassend saniert wurden, dass eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Die Mietpreisbremse gilt nicht \u00fcberall! Sie gilt nur in den Gebieten, die die Bundesl\u00e4nder durch Rechtsverordnung als solche mit einem angespannten Wohnungsmarkt ausweisen. Auch hier gilt zu beachten: Ein Gebiet kann l\u00e4ngstens f\u00fcr 5 Jahre zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen werden. Es ist also m\u00f6glich, dass ein ausgewiesenes Gebiet zun\u00e4chst unter die Regelungen zur Mietpreisbremse f\u00e4llt, sp\u00e4ter jedoch nicht mehr.<\/p>\n<h2>Verbesserungen am Wohnungsmarkt?<\/h2>\n<p>Ob diese Regelungen zu Verbesserungen am Wohnungsmarkt f\u00fchren, bleibt abzuwarten. Die Wohnungsknappheit wird durch diese Regelungen zumindest nicht direkt beseitigt. Da jedoch Neubauten und Wohnungen, die umfangreich modernisiert werden, nicht von den Regelungen umfasst sind, sichert der Gesetzgeber, dass auch k\u00fcnftig weiterhin in neuen Wohnraum investiert wird.<\/p>\n<p>Jakob<br \/>\nRechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mietpreisbremse &nbsp; Seit Jahren verzeichnen wir einen starken Anstieg der Mietpreise in Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass eine Wohnung aufgrund der hohen Mietpreise zu einem Luxusgut wird, dass sich nicht mehr jeder leisten kann. Schon heute gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen den Mietpreisen bei Bestandsmietverh\u00e4ltnissen und bei Wiedervermietungen. 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