{"id":293,"date":"2014-11-03T18:10:35","date_gmt":"2014-11-03T16:10:35","guid":{"rendered":"http:\/\/jl-kanzlei.de\/?p=293"},"modified":"2020-02-03T12:44:06","modified_gmt":"2020-02-03T12:44:06","slug":"bearbeitungsgebuehren-bei-verbraucherdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsanwaeltin-jakob.de\/?p=293","title":{"rendered":"Verbraucherdarlehen k\u00fcnftig ohne Bearbeitungsentgelte"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"color: #0c9900;\">Verbraucherdarlehen k\u00fcnftig ohne Bearbeitungsentgelte<\/span><\/h1>\n<p>Viele Kreditinstitute berechnen bei der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens in der Regel bis zu 3% des Nettodarlehensbetrages als sogenanntes Bearbeitungsentgelt. Der BGH entschied bereits im Mai 2014, dass ein solches Erheben eines Bearbeitungsentgelts unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Dem Bearbeitungsentgelt stehe keine gesonderte Leistung des Kreditinstituts gegen\u00fcber. Der BGH st\u00e4rkt damit den Verbraucherschutz, denn ein Entgelt f\u00fcr vorbereitende T\u00e4tigkeiten des Kreditinstituts sei nicht vorgesehen und damit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2>Bausparvertr\u00e4ge vom Urteil ausgeschlossen<\/h2>\n<p>Das Urteil bezieht sich auf alle privaten Ratenkredite, egal zu welchem Finanzierungszweck die Darlehen aufgenommen wurden. Allerdings gilt die Entscheidung nicht f\u00fcr Bausparvertr\u00e4ge, denn Bausparkassen d\u00fcrfen Bearbeitungsentgelte verlangen, selbst wenn sie keine explizite Leistung f\u00fcr den Kunden erbringen. Anders als bei \u00fcblichen Verbraucherdarlehen, kommen Bearbeitungsentgelte im Rahmen eines Bausparvertrages nicht nur der Gesellschaft, sondern auch der Gemeinschaft der Bausparer zugute.<\/p>\n<h2>Was hei\u00dft das f\u00fcr Sie?<\/h2>\n<p>Verbraucher, die in der Vergangenheit ein Darlehen aufgenommen haben und hierf\u00fcr ein Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, k\u00f6nnen nun bei ihrem kreditgebenden Institut eine Erstattung anfordern und so die gezahlten Bearbeitungsentgelte zur\u00fcckfordern.<\/p>\n<h2>Verj\u00e4hrung<\/h2>\n<p>Problematisch erschien bislang allerdings, dass viele der Kreditinstitute sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung berufen konnten. Der Kunde hatte zwar seinen Anspruch, konnte diesen aber wegen eingetretener Verj\u00e4hrung nicht mehr durchsetzen.<\/p>\n<h2>Der BGH stellt klar!<\/h2>\n<p>Dem hat der BGH mit einem neuen Urteil entgegengewirkt.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf R\u00fcckzahlung zu Unrecht erhobener Bearbeitungsentgelte unterliegt der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung und verj\u00e4hrt nach drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt erst mit dem Schluss, des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger, also hier der Kunde, von den Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt, die den Anspruch begr\u00fcnden (\u00a7199 I BGB). Vereinfacht gesagt, gilt der Zeitpunkt, ab dem der Kunde wei\u00df, dass er das Bearbeitungsentgelt ohne einen Rechtsgrund gezahlt hat. Dabei ist unerheblich, ob der Kunde die richtigen rechtlichen Schl\u00fcsse daraus zieht.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrte bislang dazu, dass der R\u00fcckforderungsanspruch des Kunden bereits verj\u00e4hrt war.<\/p>\n<p>Der BGH erkennt mit der neuen Rechtsprechung jedoch an, dass ausnahmsweise etwas anderes gilt; n\u00e4mlich dann, wenn die Rechtslage derart unsicher und zweifelhaft ist, dass auch ein rechtskundiger Dritter, die Rechtslage nicht zweifelsfrei einzusch\u00e4tzen vermag. In einem solchen Fall ist es nicht zumutbar den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, da der Ausgang des Rechtstreits im h\u00f6chsten Ma\u00dfe unsicher ist.<\/p>\n<p>So war es in Bezug auf die R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche f\u00fcr das gezahlte Bearbeitungsentgelt. Der Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche stand bislang eine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung entgegen.<\/p>\n<p>\u00c4ltere Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofes billigten Bearbeitungsentgelte in \u201ebank\u00fcblicher H\u00f6he\u201c von bis zu 2%. Erst im Laufe des Jahres 2011 bildete sich eine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehen missbilligte. Nunmehr musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass die \u00e4ltere Rechtsprechung des BGH eventuell \u00fcberholt war und sich die Kreditinstitute nicht mehr darauf zur\u00fcckziehen konnten.<\/p>\n<p>Der BGH stellte mit diesem Urteil also fest, dass im konkreten Fall eine Ausnahme zur \u00fcblichen Verj\u00e4hrungsfrist eingreift. Verbraucher k\u00f6nnen daher auch bereits verj\u00e4hrt geglaubte Anspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n<p><strong>ACHTUNG!<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings hat der Gesetzgeber eine absolute und kenntnisunabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrungsfrist von 10 Jahren im BGB (\u00a7 199 IV BGB) festgeschrieben. Danach sind Anspr\u00fcche die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, verj\u00e4hrt, wenn keine verj\u00e4hrungshemmenden Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden.<\/p>\n<p>Sind Sie betroffen, k\u00f6nnen Sie sich an Ihr Kreditinstitut wenden, um die Erstattung zu erwirken. Gerne k\u00f6nnen Sie sich auch an Rechtsanw\u00e4ltin Monika Jakob wenden. Ich helfe Ihnen, das gezahlte Bearbeitungsentgelt zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n<p>Jakob<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verbraucherdarlehen k\u00fcnftig ohne Bearbeitungsentgelte Viele Kreditinstitute berechnen bei der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens in der Regel bis zu 3% des Nettodarlehensbetrages als sogenanntes Bearbeitungsentgelt. Der BGH entschied bereits im Mai 2014, dass ein solches Erheben eines Bearbeitungsentgelts unzul\u00e4ssig sei. Dem Bearbeitungsentgelt stehe keine gesonderte Leistung des Kreditinstituts gegen\u00fcber. 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